25. Juli 2018

Beispiele für Netto­lohn­op­ti­mie­rungen durch Entgelt­um­wand­lung

Die Ober­fi­nanz­di­rek­tion Nord­rhein-West­falen hat mit ihrer Mitte 2015 veröf­fent­lichten Verfü­gung einen umfas­senden Über­blick über die Rechts­auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zur steu­er­recht­li­chen Zuläs­sig­keit von Gehalts­op­ti­mie­rungs­mo­dellen veröf­fent­licht, die wir in diesem Artikel aufgreifen.

Ziel: steu­er­freie oder pauschal versteu­erte Zuwen­dung

Ange­strebt wird die Umwand­lung von steu­er­pflich­tigem Arbeits­lohn in eine steu­er­freie oder zumin­dest pauschal versteu­erte Zuwen­dung. In diesem Fall sind dann auch keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge zu entrichten. Bei Gehalts­op­ti­mie­rungs­mo­dellen erfolgt die Umwand­lung oftmals auf der Basis neuer Arbeits­ver­träge, weil einige Steu­er­ver­güns­ti­gungen zusätz­liche Leis­tungen voraus­setzen und eine Umwand­lung eigent­lich ausge­schlossen ist. Die jewei­ligen Arbeit­geber beab­sich­tigen dabei, bestehende befris­tete Arbeits­ver­träge auslaufen zu lassen und anschlie­ßend Arbeits­ver­träge mit geän­dertem Inhalt zu schließen bezie­hungs­weise bei unbe­fris­teten Arbeits­ver­trägen Ände­rungs­ver­träge abzu­schließen.

Voraus­set­zung für die steu­er­liche Aner­ken­nung einer Gehalts­um­wand­lung ist grund­sätz­lich, dass die Verein­ba­rungen vor der Entste­hung des Vergü­tungs­an­spruchs zwischen Arbeit­nehmer und Arbeit­geber abge­schlossen werden müssen.

Verzichtet ein Arbeit­nehmer unter Ände­rung des Anstel­lungs- oder Arbeits­ver­trags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt ihm der Arbeit­geber statt­dessen Sach­lohn, zum Beispiel in Form eines Nutzungs­vor­teils, ist der verblie­bene Barlohn mit dem Nenn­wert anzu­setzen und der Sach­lohn nach Sach­be­zugs­grund­sätzen zu bewerten.

Steu­er­be­güns­tigte Leis­tungen mit Zusätz­lich­keits­er­for­dernis

Bestimmte Gehalts­be­stand­teile sind nur dann steu­er­lich begüns­tigt, wenn sie tatsäch­lich zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn erbracht werden. Die klas­si­sche Entgelt­um­wand­lung von regu­lärem Arbeits­lohn in dann steu­er­be­güns­tigte „Zusatz­leis­tungen” ist hier nicht möglich.

Zu den für eine Netto­lohn­op­ti­mie­rung proble­ma­ti­schen Vergü­tungs­be­stand­teilen, die zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn zu erbringen sind, zählen:

  • steu­er­freie Kinder­gar­ten­zu­schüsse
  • Zuschüsse zur Verbes­se­rung des allge­meinen Gesund­heits­zu­stands und der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung
  • pauschal zu versteu­ernde Barzu­schüsse zu Fahrt­kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätig­keits­stätte
  • pauschal zu versteu­ernde Beträge für die Über­eig­nung von Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­räten samt Zubehör und Zuschüsse für die Inter­net­nut­zung

Sofern beim Auslaufen befris­teter Arbeits­ver­träge in neuen Arbeits­ver­trägen entspre­chende Rege­lungen getroffen werden, ist das Tatbe­stands­merkmal „zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn” grund­sätz­lich erfüllt, sofern keine Rück­fall­klau­seln verein­bart wurden.

Das Tatbe­stands­merkmal „zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn” ist bei geän­derten Arbeits­ver­trägen bzw. Ände­rungs­kün­di­gungen unbe­fris­teter Arbeits­ver­träge hingegen nicht erfüllt, da durch die im gegen­sei­tigen Einver­nehmen abge­schlos­senen Ände­rungs­ver­träge arbeits­recht­lich geschul­deter Arbeits­lohn ledig­lich umge­wan­delt wird.

Zuschüsse ohne Zusätz­lich­keits­er­for­dernis

Bei einigen Leis­tungen hängt die Steu­er­be­güns­ti­gung nicht davon ab, dass diese zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden. Zu diesen Leis­tungen zählen u. a.

  • Zahlung von steu­er­freiem Verpfle­gungs­mehr­auf­wand
  • Heim­ar­beits­zu­schlag
  • Über­las­sung betrieb­li­cher Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­räte und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­räte sowie deren Zubehör aus zur privaten Nutzung über­las­senen System- und Anwen­dungs­pro­grammen, die der Arbeit­geber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den in diesem Zusam­men­hang erbrachten Dienst­leis­tungen
  • Regel­mä­ßige pauschale Barab­lö­sungen für (nach­ge­wie­sene) Reini­gungs­kosten für vom Arbeit­geber gestellte typi­sche Berufs­klei­dung
  • Sonn­tags-, Feier­tags- und Nacht­zu­schläge, Zuschläge zur Rufbe­reit­schaft
  • Firmen­wa­gen­ge­stel­lung
  • Waren­gut­scheine i. R. der sog. 44-Euro-Frei­grenze
  • Rabatt­frei­be­trag
  • Barzu­schüsse in Form von z. B. Restau­rant­schecks für unent­gelt­lich oder verbil­ligt abge­ge­bene Mahl­zeiten
  • Fehl­geld­ent­schä­di­gung
  • Werbung auf Fahr­zeugen
  • Pauscha­lie­rung von unent­gelt­lich oder verbil­ligt abge­ge­benen arbeits­täg­li­chen Mahl­zeiten
  • Pauscha­lie­rung von Erho­lungs­bei­hilfen

Durch die Umwand­lung entstehen je nach neuem Vergü­tungs­be­stand­teil entweder steu­er­freie oder pauschal zu besteu­ernde Lohn­be­stand­teile.

Quelle: OFD Nord­rhein-West­falen v. 09.07.2015 – Kurz­info LSt 05/2015

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.