30. September 2016

Betriebs­aus­ga­ben­abzug bei der Veran­stal­tung von Golf­tur­nieren

Der Bundes­fi­nanzhof (BFH) hat in zwei neuen Entschei­dungen zu der Frage Stel­lung genommen, unter welchen Umständen Unter­nehmer Aufwen­dungen im Zusam­men­hang mit der Veran­stal­tung von Golf­tur­nieren als Betriebs­ausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Versi­che­rungs­agentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.

Betrieb­lich veran­lasste Aufwen­dungen

Durch den Betrieb veran­lasste Aufwen­dungen sind grund­sätz­lich von den Betriebs­ein­nahmen abzu­ziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkom­men­steu­er­ge­setz (EStG) aber für solche Kosten, die mit der gesell­schaft­li­chen Stel­lung des Unter­nehmers oder seiner Geschäfts­partner zusam­men­hängen (sog. Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dungen).

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwen­dungen für Jagd oder Fischerei, für Segel­jachten oder Motor­jachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusam­men­hän­genden Bewir­tungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegen­stand einer mit Gewinn­ab­sicht ausge­übten Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­tigen sind.

Abzugs­verbot bei Versi­che­rungs­agentur

Der BFH hat mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (AZ: IV R 24/13) in dem Fall einer Versi­che­rungs­agentur entschieden, dass die Aufwen­dungen für die Durch­füh­rung der Golf­tur­niere einschließ­lich der Aufwen­dungen für die Bewir­tung im Rahmen der Abend­ver­an­stal­tungen nicht abzieh­bare Betriebs­aus­gaben sind.

Der BFH sah einen den Aufwen­dungen für Jagd oder Fischerei, für Segel­jachten oder Motor­jachten „ähnli­chen Zweck“. Unter den Begriff der Aufwen­dungen für „ähnliche Zwecke“ fallen Aufwen­dungen, die der sport­li­chen Betä­ti­gung, der Unter­hal­tung von Geschäfts­freunden, der Frei­zeit­ge­stal­tung oder der Reprä­sen­ta­tion dienen.

Gegen eine betrieb­liche Veran­las­sung sprach in diesem Fall weiter, dass die Golf­tur­niere nicht bzw. nur unter­ge­ordnet dem Inter­esse der Versi­che­rungs­agentur gedient hätten, Neukunden zu werben bzw. Bestands­kunden an ihr Unter­nehmen zu binden.

Der Haupt­zweck sei viel­mehr die Unter­stüt­zung einer Wohl­tä­tig­keits­ver­an­stal­tung und damit die Unter­stüt­zung krebs­kranker Kinder durch die mit den Veran­stal­tungen verbun­denen Spen­den­auf­rufe gewesen. Diese Moti­va­tion der Versi­che­rungs­agentur schloss eine betrieb­liche Veran­las­sung von vorn­herein aus und stand dem Betriebs­aus­ga­ben­abzug entgegen. Hätte die Versi­che­rungs­agentur unmit­telbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Betriebs­aus­gaben bei Brauerei

Anders urteilte der BFH aber mit Urteil vom 14. Oktober (AZ: I R 74/13) im Fall der Brauerei, die Golf­ver­eine finan­ziell bei der Durch­füh­rung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golf­tur­nieren unter­stützt hatte.

Die Turniere dienten nach Ansicht des BFH ange­sichts der freien Teil­nah­me­mög­lich­keit für jeden Inter­es­senten nicht – über die betrieb­liche Veran­las­sung (Bier­lie­fer­ver­ein­ba­rungen; Werbe­ef­fekt) hinaus­ge­hend – zusätz­lich einem beson­deren Reprä­sen­ta­ti­ons­zweck gegen­über dem Perso­nen­kreis, der Ziel­punkt des Abzugs­aus­schlusses ist. Viel­mehr dienten die Turniere ausschließ­lich dazu, die Verpflich­tung der Klägerin aus den Bier­lie­fer­ver­ein­ba­rungen zu erfüllen und im Zusam­men­hang mit den Veran­stal­tungen den Fort­be­stand der Liefer­mög­lich­keiten auch für die Zukunft zu sichern.

Fazit

Auch wenn die unter­schied­li­chen Entschei­dungen des BFH auf den ersten Blick schwer verständ­lich sind, sind diese bei genauerer Betrach­tung nach­voll­ziehbar: Während die Turniere im Fall der Brauerei ausschließ­lich den Zweck hatten, den Waren­ab­satz zu sichern, diente die Veran­stal­tung der Versi­che­rungs­agentur auch oder sogar über­wie­gend einem Wohl­tä­tig­keits­zweck.

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