18. April 2016

Bußgeld­über­nahme durch Arbeit­geber

Geld­bußen, Ordnungs- und Verwar­nungs­gelder fallen in jedem Unter­nehmen bedau­er­li­cher­weise an. Sie können steu­er­recht­lich jedoch grund­sätz­lich nicht als Betriebs­aus­gabe abge­zogen werden.

Dies gilt für sämt­liche derar­tige Gelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land oder von Organen der EU fest­ge­setzt werden. Geld­bußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten fest­ge­setzt werden, fallen hingegen nicht unter das Abzugs­verbot. Ein Streit­punkt ist häufig die Frage, wie die Bußgeld­über­nahme durch den Arbeit­geber für seinen Arbeit­nehmer zu bewerten ist: Handelt es sich um eine Betriebs­aus­gabe des Arbeit­ge­bers oder um Arbeits­lohn des Arbeit­neh­mers?

Bishe­rige Recht­spre­chung

Die bishe­rige Recht­spre­chung war recht steu­er­freund­lich. Demnach konnten Arbeit­geber Bußgelder von ihren ange­stellten Fahrern über­nehmen und als Betriebs­aus­gabe abziehen. Es musste ledig­lich ein für den Verkehrs­ver­stoß eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse vorliegen.

Diese Recht­spre­chung basierte auf dem Fall eines Paket­dienstes, der Bußgelder seiner Zusteller über­nommen hatte, die aufgrund der Verlet­zung des Halte­ver­bots verhängt worden waren. Folge war, dass wegen des eigen­be­trieb­li­chen Inter­esses eine Betriebs­aus­gabe vorlag, die keinen lohn­steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Arbeits­lohn darstellte.

Neue Recht­spre­chung

Der Bundes­fi­nanzhof hat nun seine Recht­spre­chung zur Über­nahme von Bußgel­dern durch den Arbeit­geber geän­dert. Demnach liegt kein eigen­be­trieb­li­ches Inter­esse mehr vor, wenn ein Arbeit­geber Bußgelder für seine Arbeit­nehmer über­nimmt. In dem neuen Urteils­fall hatte eine Spedi­tion Bußgelder über­nommen, die gegen ihre ange­stellten Fahrer wegen Verstößen gegen Lenk- und Ruhe­zeiten verhängt worden waren. Die Spedi­tion hatte ihre Fahrer sogar ange­wiesen, länger zu fahren oder kürzere Pausen einzu­legen als gesetz­lich erlaubt.

Folge der neuen Recht­spre­chung

Die Ober­fi­nanz­di­rek­tion Frank­furt hat mit ihrer Verfü­gung vom 28. Juli 2015 auf die neue Recht­spre­chung Bezug genommen und darauf hinge­wiesen, dass über­nom­mene Bußgelder nicht mehr als Betriebs­aus­gabe abge­zogen werden können. Viel­mehr begründet eine Bußgeld­über­nahme durch den Arbeit­geber lohn­steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn des Arbeit­neh­mers.

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