10. September 2015

Aktu­elle Entschei­dungen zum Handel im Internet

Der Handel im Internet scheint immer kompli­zierter. Der Händler muss sich die nicht immer einfach zu beant­wor­tenden Fragen stellen, wen er kontak­tieren darf, ob er alle Pflicht­an­gaben im Angebot oder auf seiner Home­page machen muss oder ob er neue recht­liche Bestim­mungen wie die neue Wider­rufs­be­leh­rung im vergan­genen Jahr abmahn­si­cher imple­men­tiert hat.

Bereits hier haben wir über den vorzei­tigen Abbruch einer eBay-Auktion berichtet. Das hierzu ergan­gene Urteil zeigte, dass der vorzei­tige Abbruch einer Verstei­ge­rung bei eBay drama­ti­sche Folgen haben kann. eBay-Verkäufer sollten eine Auktion daher nicht abbre­chen, weil der Verkauf sich nicht lohnt.

Es gibt also viele Fall­stricke, die im E-Commerce zu beachten sind. In der vergan­genen Zeit sind einige Urteile ergangen, die Sie kennen sollten, um nicht Gefahr zu laufen, in eine solche Falle zu tappen. Wir stellen Ihnen die wich­tigsten Urteile vor:

Nur im Internet abruf­bare Wider­rufs­be­leh­rung nicht ausrei­chend

Der Bundes­ge­richtshof hat mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden, dass eine ordnungs­ge­mäße Wider­rufs­be­leh­rung nur dann erfolgt, wenn der Händler seinem Kunden die Wider­rufs­be­leh­rung in Text­form zur Verfü­gung stellt.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sach­ver­halt hatte der Anbieter die Wider­rufs­be­leh­rung auf seiner Website im Bestell­pro­zess zum Down­load ange­boten und mit einer Checkbox bestä­tigen lassen, dass der Kunde die Wider­rufs­be­leh­rung zur Kenntnis genommen und ausge­druckt oder abge­spei­chert hatte. Notwendig ist also, dass der Kunde die Wider­rufs­be­leh­rung sowohl in Text­form als auch wie per E-Mail erhält.

Double-Opt-in bei News­let­tern keine unzu­läs­sige Werbung

Das „Double-Opt-in“ beschreibt ein zwei­stu­figes Verfahren, mit der poten­zi­elle Kunden dem Unter­nehmer die Kontakt­auf­nahme geneh­migen können. Zunächst sendet der Inter­es­sent seine E-Mail-Adresse an den Unter­nehmer, mit der er die Kontakt­auf­nahme geneh­migt. Hierauf erhält der Inter­es­sent eine Bestä­ti­gungs-E-Mail, mit der er diese Kontakt­auf­nahme bestä­tigt.

Während manche Juristen annahmen, dass diese Bestä­ti­gungs-E-Mail uner­laubte Werbung sein kann, hat das OLG Celle nun mit Urteil vom 15.5.2014 (Az. 13 U 15/14) entschieden, dass die Auffor­de­rung zur Bestä­ti­gung inner­halb des Double-Opt-in-Verfah­rens keine unzu­läs­sige Werbung darstellt.

Button-Beschrif­tung im Online-Shop

Das OLG Hamm und das AG Köln haben Entschei­dungen zur Button-Beschrif­tung in Online-Shops treffen müssen. Die Button-Lösung ist eine vom deut­schen Gesetz­geber 2012 geschaf­fene Rege­lung zur Erhö­hung der Trans­pa­renz im Online-Handel. Erfolgt die Bestel­lung über eine Schalt­fläche, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungs­pflichtig bestellen“ oder mit einer entspre­chenden eindeu­tigen Formu­lie­rung beschriftet sein.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.11.2013 (Az. 4 U 65/13) entschieden, dass die Beschrif­tung einer Schalt­fläche zur mit „Bestel­lung abschi­cken“ nicht den Anfor­de­rungen genügt. Das Amts­ge­richt Köln hat mit Urteil vom 28.4.2014 (Az. 142 C 354/13) entschieden, dass ein Button mit „Kaufen” nicht ausrei­chend sei. Auch wenn die Urteile nicht immer nach­voll­ziehbar sind, sollte aus Gründen der Rechts­si­cher­heit der Button mit „zahlungs­pflichtig bestellen“ beschriftet werden.

Kein Anspruch auf Löschung einer Bewer­tung auf Bewer­tungs­platt­form

Ein Arzt wurde in dem Bewer­tungs­portal jameda.de negativ bewertet. Auf diesem Portal infor­mieren sich Pati­enten über Erfah­rungen anderer Pati­enten, die Schul­noten vergeben haben. Der negativ bewer­tete Arzt verlangte von dem Portal­be­treiber die Löschung der Noten­be­wer­tung, was dieser ablehnte.

Das Land­ge­richt Kiel hat mit Urteil vom 6.12.2013 (Az. 5 O 372/13) entschieden, dass dem Arzt kein Anspruch auf Löschung der Noten­be­wer­tung bezüg­lich der Punkte „Behand­lung“, „Aufklä­rung“, „Praxis­aus­stat­tung“ und „tele­fo­ni­sche Erreich­bar­keit“ zustand. Das Gericht sah die Bewer­tungen von der Meinungs­frei­heit gedeckt.

AGB-Klausel, die ausschließ­lich deut­sches Recht als Vertrags­grund­lage vorsieht, kann unwirksam sein

Das OLG Olden­burg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Händler, dessen Ange­bote sich auch an Verbrau­cher im Ausland richten, in seinen AGB die Klausel „Diese Vertrags­be­din­gungen unter­liegen deut­schem Recht.“ verwenden darf.

Mit Beschluss vom 23.9.2014 (Az. 6 U 113/14) teilte das Gericht mit, dass diese Klausel gegen § 307 BGB verstoßen hat. Damit kann eine solche Klausel gegen­über auslän­di­schen Verbrau­chern wett­be­werbs­widrig und damit abmahn­fähig sein.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.