15. Oktober 2014

Ausland­s­erb­schaft: reibungs­lose Über­gabe

Geht Vermögen außer­halb Deutsch­lands an die nächste Gene­ra­tion, droht oft ein finan­zi­eller Ader­lass, weil zwei Finanz­be­hörden Steuern kassieren wollen. Nur mithilfe erfah­rener Berater lässt sich hier eine möglichst scho­nende Lösung finden.

Autor: Eva-Maria Neuthinger und Harald KleinEigent­lich sind Fein­heiten für Gerhard Reisinger Tages­ge­schäft – auch inter­na­tional. „Seit zehn Jahren agieren wir über die Grenzen hinaus“, sagt der Schrei­ner­meister, der in Reichen­bach in der Ober­pfalz einen Betrieb für Akustik- und Trockenbau, Innen­ausbau sowie Wand­sys­teme führt. Mit höchster Pass­ge­nau­ig­keit begeis­tern 24 Mitar­beiter Export­kunden von Polen bis nach Panama – bei Gebäuden mit Spezi­al­an­for­de­rungen, etwa Rein­räumen, ein gutes Verkaufs­ar­gu­ment. Obwohl Reisinger seine unter­neh­me­ri­sche Zukunft zum Groß­teil außer­halb Deutsch­lands sieht, plant er dort aber keine Stand­orte. Das liegt an jenen Fein­heiten, mit denen der Firmen­chef sich lieber nicht belastet – sie sind juris­ti­scher und steu­er­li­cher Natur. Reisinger weiß, dass inter­na­tio­nale Nieder­las­sungen die inten­sive Beschäf­ti­gung mit lokalem Gesetz erfor­dern: „Produk­ti­ons­ver­mögen im Ausland kommt für mich aufgrund der kompli­zierten Rechts­ver­hält­nisse sicher nicht infrage.“

Mit dieser Einstel­lung zählt er zu einer Minder­heit. Immer mehr Unter­nehmer inves­tieren jenseits der Grenzen in Produk­ti­ons­an­lagen und Immo­bi­lien, haben dort Konten und Betei­li­gungen. Ihr Vermögen steckt – der anhal­tenden Diskus­sion um Steuer-CDs und Schwarz­geld zum Trotz – in legalen Konstruk­tionen, die der betrieb­li­chen Tätig­keit oder der privaten Geld­an­lage dienen. Doch auch dann drohen noch böse Über­ra­schungen. Ohne Hilfe durch erfah­rene Rechts­an­wälte und Steuer­berater ist es schwierig, alle steu­er­li­chen und zivil­recht­li­chen Beson­der­heiten bei Auslands­ver­mögen zu beachten. Das gilt gerade für Firmen­chefs, die es möglichst scho­nend über­tragen wollen. „Ohne spezi­elle Rege­lungen erheben oft gleich zwei Staaten unter Umständen empfind­lich hohe Steuern“, warnt Thilo Söhngen, Vize­prä­si­dent des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­bandes West­falen-Lippe. Bei Fami­li­en­un­ter­nehmen betrifft dies sowohl die betrieb­liche als auch die private Sphäre. Kluge Firmen­chefs entwi­ckeln deshalb früh­zeitig umfas­sende Lösungen.

Wichtig ist, den letzten Willen mit Blick auf das Auslands­ver­mögen schrift­lich fest­zu­legen, so Holger Stein, Präsi­di­al­mit­glied der Bundes­steu­er­be­ra­ter­kammer. Erstens lässt sich so verhin­dern, dass das gesetz­liche Erbrecht greift und mehrere Ange­hö­rige als Erben­ge­mein­schaft Zugriff auf das Vermögen erhalten. „Sonst sind Ausein­an­der­set­zungen inner­halb der Familie program­miert“, sagt Söhngen. Zwei­tens kann beim Ausar­beiten des Testa­ments den Beson­der­heiten des Erbrechts in verschie­denen Ländern Rech­nung getragen werden. In Deutsch­land einigen sich Ehepaare beispiels­weise oft auf das soge­nannte Berliner Testa­ment, wonach beim Tod eines Part­ners der Über­le­bende das Vermögen erhält. Zählt dazu auch eine Betei­li­gung etwa in Italien, ist Ärger zu erwarten. „Die Italiener erkennen ein Berliner Testa­ment nicht an“, betont Holger Stein. Darum sollte bereits vor Inves­ti­tionen im Ausland mit Experten genau geklärt werden, wie die (erb-)rechtlichen Aspekte der Trans­ak­tion zu gestalten sind.

Steu­er­ab­kommen studieren Gene­rell wird der Über­gang von Auslands­ver­mögen in andere Hände teurer, wenn keine Klar­heit über die juris­ti­schen Rahmen­be­din­gungen im jewei­ligen Land und die dazu passenden Gestal­tungen und Verträge besteht. „Nur mit den USA, Frank­reich, Däne­mark, Schweden sowie der Schweiz und Grie­chen­land gibt es Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen bei der Erbschaft- und Schen­kung­steuer“, sagt Thilo Söhngen. Bei Betei­li­gungen oder Konten in den Nieder­landen oder Luxem­burg sowie in den meisten anderen Staaten dürften also im Zweifel zweimal Steuern anfallen. Eine für August 2015 geplante Reform des Erbrechts inner­halb der EU sieht zwar grund­sätz­lich Verbes­se­rungen vor, aber die konkrete Ausge­stal­tung der entspre­chenden Gesetze in den einzelnen Ländern steht noch nicht fest.

Bewer­tungs­ge­setz beachten Zwar kennt das deut­sche Erbschaft- und Schen­kung­steu­er­recht die Möglich­keit, die in einem EU-Land gezahlte Erbschaft­steuer anrechnen zu lassen – aber nicht in vollem Umfang. Wird Vermögen im Inland wie im Ausland geerbt, greift Para­graf 21 des Erbschaft- und Schen­kung­steu­er­ge­setzes. „Diese Vorschrift führt in vielen Fällen zu keiner oder zu einer nur teil­weisen Anrech­nung auslän­di­scher Erbschaft- oder Schen­kung­steuer“, warnt Marc Jüli­cher, Dozent der Bundes­fi­nanz­aka­demie bei der Münchner Steu­er­fach­ta­gung.

Bei der Anrech­nung der auslän­di­schen Steuer berück­sich­tigt das Finanzamt nur Vermögen, das in einem Katalog zum Bewer­tungs­ge­setz fest­ge­legt ist. Nach Para­graf 121 des Bewer­tungs­ge­setzes zählen dazu etwa land- und forst­wirt­schaft­li­ches Vermögen, Grund­ver­mögen (Immo­bi­lien), Betriebs­ver­mögen, Anteile an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, Wirt­schafts­güter des Gewer­be­be­triebs, Hypo­theken und Grund­schulden. Auch Steuern auf Betei­li­gungen an einem Handels­ge­werbe als stiller Gesell­schafter und aus partia­ri­schem Darlehen, die der Unter­nehmer im Ausland hält und verschenkt oder vererbt, rechnet die deut­sche Behörde an. Eine wich­tige Ausnahme für zahl­reiche Unter­nehmer: Die Erbschaft- oder Schen­kung­steuer auf Bank­gut­haben im Ausland berück­sich­tigt der Fiskus hier­zu­lande nicht.
Liegt die Steu­er­last im Ausland höher als im Inland, rechnet das Finanzamt die Zahlungen an. Es gibt aber kein Geld zurück. Verlangt der deut­sche Staat mehr Erbschaft- und Schen­kung­steuer als das Ausland, muss der Steu­er­zahler seiner Pflicht hier in voller Höhe nach­kommen. Außerdem entsteht bei Über­tra­gungen von Auslands­ver­mögen mehr Büro­kra­tie­auf­wand. Wer auslän­di­sches Vermögen geschenkt oder vererbt bekommt, hat eine erhöhte Mitwir­kungs­pflicht. „Erben oder Beschenkte müssen gegen­über ihrem Finanzamt die Höhe des Auslands­ver­mö­gens und der auslän­di­schen Steuer nach­weisen“, betont Marc Jüli­cher. Das Finanzamt kann die Über­set­zung auslän­di­scher Bescheide und Urkunden verlangen. Beim Umrechnen der Steuer in Euro gilt der Devi­sen­brief­kurs am Todestag oder Tag des Über­gangs der Schen­kung. Inner­halb der EU wird das Vermögen in der Regel aber wenigs­tens gleich bewertet. Betriebs­ver­mögen setzt das Finanzamt mit dem Wert an, der bei einem Verkauf im betref­fenden Land zu erzielen wäre. Bei Anteilen an Kapi­tal­ge­sell­schaften orien­tieren sich die Beamten an den Kursen im Emis­si­ons­land. Bei Grund­ver­mögen ziehen die Behörden viel­fach auch einen auslän­di­schen Steu­er­be­scheid und Katas­ter­werte heran.

Toch­ter­ge­sell­schaft gründen Was das Betriebs­ver­mögen betrifft, gibt es für Unter­neh­mer­fa­mi­lien aber in Absprache mit Steuer­berater und Rechts­an­walt einen relativ sicheren Weg für die Über­gabe an die nächste Gene­ra­tion. Gewählt hat ihn unter anderem die Firma Blei­stahl, ein Spezia­list für Ventil­sitz­ringe und Ventil­füh­rungen im west­fä­li­schen Wetter, der als Entwick­lungs­lie­fe­rant welt­weit mit Auto­kon­zernen koope­riert. Vor zwei Jahren ging der Fami­li­en­be­trieb sogar nach China, finan­ziert mithilfe der NRW.Bank.

„Blei­stahl ist dort, wo unsere Kunden sind“, fasst Michael Peussner, Leiter des Finanz- und Rech­nungs­we­sens, die Maxime der Kunden­ori­en­tie­rung in einem Satz zusammen. Um in allen Regionen juris­tisch auf der sicheren Seite zu sein, hält das Unter­nehmen sein Auslands­ver­mögen in Toch­ter­ge­sell­schaften. „Die Konstruk­tion bietet viele recht­liche und steu­er­liche Vorteile, wenn die Firma auf einen Nach­folger über­geht“, erklärt Peussner. Dann über­nimmt der neue Inhaber nämlich die gesamte Gruppe inklu­sive der auslän­di­schen Toch­ter­ge­sell­schaften – und es gelten nur die deut­schen Gesetze.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 03/2014