19. Dezember 2012

Alters­ein­künfte

In seinem im Jahr 2002 gefällten Urteil stellte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt fest, dass eine unter­schied­liche Besteue­rung von Beam­ten­pen­sionen und Renten aus gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungen dem Gleich­heits­gebot des Grund­ge­setzes wider­spricht (BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 06.03.2002) und stellte somit die Weichen für ein Reagieren des Gesetz­ge­bers zum Aufheben dieser Situa­tion. Dessen Reak­tion erfolgte in Form des Alters­ein­künf­te­ge­setzes, welches seit dem Jahr 2005 die einkom­men­steu­er­recht­liche Behand­lung von Alters­ein­künften regelt.

Diese noch relativ neue gesetz­liche Rege­lung folgt dem Grund­satz, dass Aufwen­dungen für die Alters­vor­sorge in dem Moment des Anfal­lens steu­er­frei sein sollen, um sie dafür erst später bei der Auszah­lung in vollem Umfang zu besteuern. Man spricht hier von einer nach­ge­la­gerten Besteue­rung, welche der soge­nannten „Renten­be­steue­rung“ entspricht.

Problem und Lösung. Renten aus der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung und Pensionen unter­lagen zwar schon immer der Besteue­rung, aller­dings wurden Renten bisher nur teil­weise besteuert, wohin­gegen Pensionen grund­sätz­lich voll besteuert werden mussten. Durch das oben genannte Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts war der Gesetz­geber verpflichtet, diese Ungleich­be­hand­lung aufzu­heben, und führte deshalb zum 01.01.2005 das Alters­ein­künf­te­ge­setz ein. Das Gesetz ist eine Maßnahme zur Aufhe­bung der Ungleich­heit. Es schreibt jedoch nicht ad hoc eine sofor­tige Ände­rung vor, sondern legt die Erfor­der­nisse zur Errei­chung einer schritt­weisen Annä­he­rung an eine einheit­liche nach­ge­la­gerte Besteue­rung fest. Somit ist mit einem wirk­li­chen Errei­chen der steu­er­li­chen Gleich­be­hand­lung erst nach voll­stän­diger Umset­zung der schritt­weisen Anpas­sungen im Jahr 2040 zu rechnen. Noch muss also eine diffe­ren­zierte Betrach­tung der Vorschriften für gesetz­liche Renten und der für Pensionen erfolgen.

Alters­ein­künfte. Wenn nach­fol­gend von Alters­ein­künften die Rede ist, dann umfasst dieser Begriff sowohl Leib­renten als auch andere Leis­tungen aus den gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rungen, den land­wirt­schaft­li­chen Alters­kassen, berufs­stän­di­schen
Versor­gungs­ein­rich­tungen sowie unter bestimmten Voraus­set­zungen auch Leib­ren­ten­ver­si­che­rungen. Der Begriff Leib­renten beinhaltet auch Hinter­blie­be­nen­renten und Renten wegen vermin­derter Erwerbs­fä­hig­keit.

Besteue­rung von Renten

Besteue­rungs­an­teil. Das Alters­ein­künf­te­ge­setz bestimmt, dass ab 2005 alle Alters­ein­künfte zu 50 % der Besteue­rung unter­liegen. Dies gilt sowohl für die Rentner, die bereits vor 2005 eine Rente bezogen haben (die sog. „Bestands­renten“), als auch für die, die im Jahr 2005 erst­mals eine Rente bezogen haben (die sog. „Neufälle“). Ab 2006 wurde anschlie­ßend aber im Sinne der schritt­weisen Annä­he­rung der steu­er­bare Anteil der Rente jähr­lich um weitere 2 % bis zum Jahre 2020 auf 80 % erhöht und anschlie­ßend um jähr­lich 1 %, bis im Jahre 2040 die vollen 100 % erreicht sind und die Rente voll besteuert werden muss, sprich eine Gleich­be­hand­lung mit den Pensionen erreicht ist. Die erhöhten Prozent­sätze der jewei­ligen Jahre gelten immer für den Jahr­gang an Rent­nern, die genau in diesem Jahr erst­malig ihre Rente beziehen. So gilt beispiels­weise für einen Rentner R, der erst­mals in 2011 eine Rente bezieht, bereits ein Besteue­rungs­an­teil von 62 %. Der sich entspre­chend dieser Prozent­sätze erge­bende Frei­be­trag wird auf die Dauer der gesamten Rente fest­ge­schrieben. Diese Fest­schrei­bung erfolgt im ersten auf das Jahr des
ersten Renten­be­zugs folgende Jahr. In unserem Beispiel würde für R entspre­chend ein Frei­be­trag von (100 – 62 =) 38 % fest­ge­schrieben werden.

Folgen. Durch das Alters­ein­künf­te­ge­setz ist vergli­chen mit dem Jahr 2004 eine erhöhte steu­er­liche Belas­tung möglich. Aller­dings ist von einer solchen Erhö­hung nur bei über­durch­schnitt­li­chen Einkünften auszu­gehen. Empfänger von kleinen oder mitt­leren Renten sind in der Regel nicht betroffen. So wird laut des Bundes­mi­nis­te­riums für Finanzen eine „steu­er­liche Mehr­be­las­tung (…) über­wie­gend nur in den Fällen entstehen, in denen neben einer hohen gesetz­li­chen Rente noch andere Einkünfte aus Werkspen­sionen oder Betriebs­renten, Vermie­tung und Verpach­tung, Kapi­tal­ver­mögen oder Einkünfte eines erwerbs­tä­tigen Ehepart­ners hinzu­kommen“ (vgl. BMF, „Das Alters­ein­künf­te­ge­setz: gerecht für Jung und Alt“).

Besteue­rung von Pensionen

Versor­gungs­frei­be­trag. Mithilfe des Alters­ein­künf­te­ge­setzes wird mit Abschluss der schritt­weisen Anpas­sungen im Jahr 2040 die steu­er­liche Gleich­be­hand­lung von gesetz­li­chen Renten und Pensionen endgültig erreicht sein. Um aber auch schon in der Vergan­gen­heit vor Verab­schie­dung des Gesetzes eine Ungleich­be­hand­lung auszu­glei­chen, wurde seiner­zeit ein Versor­gungs­frei­be­trag für Pensio­näre einge­führt. Das ist ein nach einem vorge­schrie­benen Prozent­satz bestimmter Teil der Versor­gungs­be­züge (bis 2005: 40 %), der bis zu einem eben­falls fest­ge­legten Höchst­be­trag steu­er­frei bleibt. Im Zuge der schritt­weisen Anpas­sung wird dieser bisher bestehende Versor­gungs­frei­be­trag für Beamten- und Werkspen­sionen nun aber wieder verrin­gert, bis er im Jahr 2040 komplett entfällt. Die Abschmel­zung erfolgt analog zur Erhö­hung des Besteue­rungs­an­teils der Leib­renten: Bis 2020 erfolgt zunächst eine jähr­liche Verrin­ge­rung des Betrags um 1,6 % und dann bis 2040 ein Abschmelzen von weiteren 0,8 % im Jahr. Aber auch hier gilt dieselbe Regel wie bei dem Frei­be­trag der Renten: Wer einmal einen bestimmten Versor­gungs­frei­be­trag erhalten hat, behält diesen auch für die gesamte Dauer seines Versor­gungs­be­zugs. Die verrin­gerten Beträge gelten nur für die jewei­ligen späteren Jahr­gänge, die in den Jahren nach 2005 erst­malig eine entspre­chende Versor­gung beziehen.

Werbungs­kosten-Pausch­be­trag. Eine weitere Ände­rung, die durch das Gesetz erfolgt, ist, dass bei Pensionen bereits seit 2005
der Abzug des Arbeit­nehmer-Pausch­be­trags komplett entfällt. Auch diese Maßnahme stellt eine Anpas­sung an die Vorschriften für die gesetz­li­chen Renten dar, denn der Arbeit­nehmer-Pausch­be­trag in Höhe von 920 Euro wurde ersetzt durch den auch bei Rent­nern anzu­wen­denden Werbungs­kosten-Pausch­be­trag in Höhe von 102 Euro. Um in der Phase der schritt­weisen Anpas­sung den Wegfall des Arbeit­nehmer-Pausch­be­trags zu kompen­sieren, wurde vorüber­ge­hend ein Zuschlag zum Versor­gungs­frei­be­trag einge­führt, welcher jedoch auch bis zum Jahr 2040 wieder gleich­mäßig auf 0 Euro abge­schmolzen wird, sodass dann eine einheit­liche steu­er­liche Behand­lung der verschie­denen Arten der
Alters­ein­künfte erwartet werden darf.